Vor der Abreise

Vor der
Abreise 
Was macht ihr eigentlich mit…? 

– Antworten auf eure häufigsten Fragen –

Bei einem Besuch im Improvisationstheater mit vorherigem Essen am Tag nach Valentinstag 2015, haben wir uns zu dem Schritt entschlossen, eine Weltreise in Angriff zu nehmen. Uns war klar, dass dies mit einigen Einschränkungen, Veränderungen und Umstellungen einhergehen wird. Trotzdem wollten wir uns darauf einlassen, um endlich unseren Traum zu leben, und nicht nur bis an unser Lebensende davon zu sprechen.

Nachdem wir dies offiziell gemacht haben, kamen von Freunden und Bekannten immer wieder die gleichen Fragen auf: „Was macht ihr eigentlich mit…?“.
In diesem Kapitel möchten wir euch darüber berichten, wie wir persönlich unsere Weltreise angegangen sind und was anfänglich die größten Hürden und Fragezeichen waren.

Für alle der 4 entscheidenden Punkte gibt es immer mehrere Möglichkeiten:

 

Unsere Jobs? 

Für Angelika stand fest, sie möchte die Zeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber nicht missen und ging daher mit der Bitte um ein „Sabbatical“ auf die verantwortlichen Entscheidungsträger zu. Diesem wurde glücklicherweise statt gegeben. Hierbei gibt es allerdings einiges zu beachten.

Tobias kündigte seinen bestehenden Vertrag, um sich auf neue Wege – beruflich wie privat – zu begeben. Auch bei dieser Variante müssen einige Dinge beachtet werden.

1. Die Anfrage beim Arbeitgeber auf „unbezahlten Urlaub“ bzw. ein „Sabbatical“

Das Gute vorweg: Bekommt man den „unbezahlten Urlaub“ bewilligt, so hat man sozusagen ein „Sicherheitsnetz“ und weiß genau, was einen nach der Rückkehr wieder erwartet. Während des definierten Zeitraumes des unbezahlten Urlaubes ruht das Arbeitsverhältnis. Somit bezieht man auch kein monatliches Einkommen, da die Arbeitsleistung „auf Eis gelegt“ ist. Alle üblichen Regelungen (Kündigungsfrist, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch,…) bleiben erhalten. Jedoch kommt es zu einer anteiligen Reduzierung von z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, der betrieblichen Altersvorsorge oder auch von ergebnisabhängigen Vergütungen.

In Angelikas schriftlicher Vereinbarung über den Zeitraum der genehmigten unbezahlten Freistellung, wurde sie auf das übliche Prozedere hingewiesen:  „Achtung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet den beurlaubten Arbeitnehmer nach Ablauf des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs von der Sozialversicherung abzumelden, da man während dieses Zeitraumes keiner Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nachgeht.“

Außerdem ist für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung die Nachversicherung im ersten Monat des unbezahlten Urlaubes beitragsfrei. Bei freiwillig Versicherten muss der gesamte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen ersten Monat alleine getragen werden und an die Krankenkasse überwiesen werden.
Um mögliche Versicherungslücken nach Ende der Nachversicherung auszuschließen muß sich unbedingt mit der Krankenkasse sowie ggfs. Auch mit weiteren Trägern der Sozialversicherung in Verbindung gesetzt werden.

Achtung: Abhängig vom Einkommen kann es zu einer „Anwartschaft“ bei der Krankenkasse kommen, die während der gesamten Zeit der Freistellung entrichtet werden muss, um überhaupt wieder in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden. Unbedingt informieren!!

Eine weitere Möglichkeit ist die Anfrage beim AG, ob es eine Möglichkeit gibt, in der man voll arbeitet, jedoch nur einen Teil des Gehaltes vergütet bekommt. Den anderen Teil erhält man dann während des „Sabbaticals“. Das versteht man eigentlich unter dem ursprünglichen Begriff „Sabbatical“. Hierbei ist der klare Vorteil, dass man auch während der Freistellung Bezüge hat und es keine negativen Auswirkungen bei den Versicherungen zur Folge hat, da alle Beträge weiterhin wie gewohnt entrichtet werden. Diese Variante ist allerdings nicht in allen Firmen machbar oder üblich. Aber fragen kostete ja bekanntlich nichts 😉

Ein genereller Anspruch auf die Genehmigung eines „unbezahlten Urlaubes“ oder eines „Sabbaticals“ besteht übrigens nicht.  Vielmehr ist es „Verhandlungs- bzw. Ermessenssache“ mit dem eigenen Arbeitgeber!

2. Selbst kündigen

Sollte die Entscheidung zur Kündigung vom Arbeitnehmer selbst ausgehen, so ist zu beachten, dass dieser vom Arbeitsamt eine Sperrfrist von 3 Monaten erhält, da die Arbeitslosigkeit aus eigenem Verschulden eintritt. Insgesamt hat man somit 3 Monate weniger des Gesamtanspruchs die finanzielle Unterstützung durch das Arbeitsamt. Allerdings läuft die 3-monatige Sperrfrist bereits während der Reise ab 😉  
Da man jedoch für den Bezug von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt für Vermittlungen zur Verfügung stehen muss, hat man während einer Weltreise keinen Anspruch auf ALG  1 oder 2.
Damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bleibt und verbindlich festgestellt wird, muss man sich zwingend umgehend nach der Kündigung persönlich arbeitssuchend und im Anschluss rechtzeitig vor der Reise arbeitslos melden und ALG beantragen, sei es auch nur für einen Tag. Daran führt kein Weg vorbei. Für den Bezug von ALG ist es nämlich normalerweise erforderlich, in einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 12 Monate beschäftigt gewesen zu sein. Wer also länger als ein Jahr auf Weltreise ist, hätte damit seinen Anspruch auf ALG verwirkt, weil die Anwartschaft nicht mehr erfüllt ist.

Wird einem aber vor Reiseantritt schon einmal ALG bewilligt (z.B. für einen Tag), bleibt der Anspruch auf ALG vier Jahre lang erhalten.

3. Gekündigt werden

Eine Kündigung des Arbeitgebers muss in jedem Fall immer mit einer betriebsbedingten Kündigung begründet werden, da sonst ebenfalls eine 3-monatige Sperrfrist droht. Es auf eine fristlose Kündigung anzulegen ist somit keine gute Idee 😉

Ferner muss man sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung (oder des Aufhebungsvertrags) beim Arbeitsamt persönlich „arbeitssuchend“ melden, da ansonsten ebenfalls eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung droht.
Arbeitssuchend“ melden soll man sich, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Spätestens jedoch drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit muss man sich arbeitssuchend melden.
Im Gegensatz dazu ist die Arbeitslos-Meldung frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich und muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.

 

Geli&Tobi_2

 

Unsere Wohnung? 

Ehrlich gesagt war das ein Punkt, der uns sehr lange beschäftigt hat. Gerade mal 9 Monate zuvor sind wir erst in unsere neue „Traum-Wohnung “ in Frankfurt gezogen und haben uns wirklich schwer getan, diese direkt wieder aufzugeben. Natürlich fuchste uns auch sehr, dass wir einen nicht unerheblichen Betrag an Provision (in Frankfurt!!) bezahlt hatten, die sich somit für die kurze Mietdauer gar nicht gerechnet hat 🙁 Wie auch immer. Wer auf große Abenteuer will, der muss auch mit Einbußen klar kommen…

In den Wochen und Monaten vor unserer geplanten Abreise haben wir immer wieder nach Möglichkeiten gesucht und zwischen den einzelnen Varianten abgewogen.

Da Angelika nach wie vor ihren Job in Frankfurt haben wird, war unser Anstreben ganz klar: Wir wollen unsere Wohnung für ein Jahr komplett möbliert unter vermieten, wenn es nicht anders geht, dann auch gerne unmöbliert. Hauptsache wir behalten unser trautes Heim.

Leider haben wir es trotz jeglicher Kanäle (Immo Scout, Ebay Kleinanzeigen, WG-gesucht, Verteilung eines Exposes und Aushänge,…) nicht geschafft unsere Wohnung für genau diesen benötigten Zeitraum unter zu vermieten.
Daher haben wir unsere Wohnung fristgerecht drei Monate vorher gekündigt und sind Ende September schweren Herzens ausgezogen. Wir haben uns relativ günstig einen LKW (Buchbinder) gemietet und hatten glücklicherweise tatkräftige Unterstützung beim Auszug. Einige Dinge haben wir verkauft, andere bei den Eltern untergestellt.

Wer weiß wofür es gut ist?!… Auf jeden Fall dafür, auf Reisen gehen zu können und mal wieder ein wenig aus zu misten.

In der Zeit bis zu unserem Abflug haben wir glücklicherweise Unterschlupf bei unseren Eltern gefunden – Angelika in der Pfalz und Tobi in Franken.

1. Untervermieten

Wie bereits erwähnt, wäre diese Möglichkeit definitiv unsere favorisierte Lösung gewesen. Nicht nur, um die Traum-Wohnung zu erhalten, sondern natürlich auch, um sich keine zusätzliche Arbeit auf zu halsen. Denn wir können euch sagen, der Stress vor der Abreise ist enorm! Daher hätten wir uns natürlich gerne sowohl den Auszug vor der Reise, als auch wieder einen Einzug nach unserer Reise erspart.

Bei einer „Untervermietung“ ist unbedingt zu beachten, dass eine Genehmigung immer mit dem Vermieter abgestimmt werden muss!  Wird diesem Antrag statt gegeben, so ist dies häufig an verschiedene Bedingungen geknüpft. So z.B. darf die monatliche Miete für den „Zwischenmieter“ nicht mehr betragen, als die, die dem Vermieter laut Vertrag bezahlt wird. Sprich; auch obowhl möbliert, inklusive Telefon- und TV-Anschluss und Strom vermietet wird, darf nicht mehr als die eigentliche Miete verlangt werden. Somit hätten wir sogar noch ein Minus-Geschäft machen. Man kann natürlich auch alle Dinge abmelden und unmöbliert untervermieten.

Die Suche nach einem „Unter- oder Zwischenmieter“ kann z.B. über „Immobilienscout24“, „Ebay Kleinanzeigen“, „WG-Suche“ oder in Zeitungen per Inserat erfolgen. Hierbei können natürlich wieder Kosten anfallen. Zusätzlich können z.B. Aushänge oder Anfragen bei Firmen für das Intranet gemacht werden.

Grundsätzlich ist eben zu entscheiden, ob möbliert (Übergabeprotokoll über bereits bestehende Mängel!) oder unmöbliert vermietet werden möchte. Bei Einigung und Genehmigung durch den Vermieter muss ein „Untermietvertrag“ abgeschlossen werden. Dafür gibt es meist vorgefertigte Formulare durch den Vermieter auf Anfrage.

Letztlich müssen wir sagen, dass es ganz gut war, wie es das Schicksal mit uns gemeint hat, denn auf eventuelle Probleme mit dem Untermieter während der Reisezeit hätten wir jetzt wenig Lust. Aufgrund der Abwesenheit und Zeitverschiebungen wäre es auch schwierig, sich damit zu beschäftigen, wenn man nicht vor Ort ist. Denn es muss einem  bei dieser Möglichkeit bewusst sein, dass man selbst immer noch als Hauptmieter gilt und für alle Dinge verantwortlich ist, auch wenn man die Immobilie selbst gerade nicht bewohnt.  Auch die monatlichen Miet-Zahlungen werden noch vom Hauptmieter vorgenommen, der dann wiederum das Geld vom Untermieter erhält.

So wie es ist, sind wir während der Reise definitiv flexibler und unabhängiger. Darüber, wo wir nach unserer Reise wohnen werden, machen wir uns dann Gedanken, wenn es soweit ist 😉

2. Kündigen

Bei einer Kündigung der Wohnung entstehen natürlich Kosten durch den Umzug und eine eventuelle Einlagerung der vorhandenen Möbel.

Auch muss beachtet werden, dass vor der Rückkehr unter Umständen aus der Ferne eine neue Wohnung gesucht und gefunden werden muss. Das kann an einem Standort wie Frankfurt unglaublich schwer sein, da dort sowieso auf eine einzige Wohnung viele Bewerber kommen. Wenn man da nicht persönlich vor  Ort sein kann, hat man eigentlich keine Chance.

Ebenso müssen dann noch die finanziellen Mittel für eine eventuelle Provisions- und Kautionszahlung vorhanden sein. Das kann nach einer kostenintensiven Weltreise eine große Herausforderung sein. Also am besten schon mal einen gewissen Betrag auf die Seite legen, so dass man bei Rückkehr auf entstehende Kosten vorbereitet ist.

Wichtig bei einer Wohnungskündigung: Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist muss eingehalten werden!

3. Weiterzahlen

Diese Option ist nur möglich, wenn man sich über die finanziellen Mittel keine Gedanken machen muss, Eigentum besitzt, im Lotto oder bei Jauch gewonnen hat 😉

Außerdem muss jemand zur regelmäßigen Kontrolle der Räumlichkeiten benannt werden und zur Verfügung stehen. Desweiteren ist ein Leerstand für keine Wohnung die ideale Lösung.

 

 

 Unsere Autos?

Bei Tobias stellte sich die Frage gar nicht erst, da er im Genuss eines Dienstwagens war. Diesen hat er nach Vertragsende bei seinem ehemaligen Arbeitgeber abgegeben.

Um uns nach unserer Rückkehr nicht gleich wieder auf Autosuche begeben und Geld investieren zu müssen, das wir wahrscheinlich nicht mehr haben werden, hat Angelika ihr Auto behalten. Dieses wurde abgemeldet und an einem sicheren Ort unter gestellt, um es nach unserer Rückkehr direkt wieder nutzen zu können.

1. Stilllegen

Es besteht die Möglichkeit ein Auto ohne weitere Nachteile oder Verlust der Versicherungs-Prozente für den Zeitraum eines Jahres still zu legen. Das Auto wird abgemeldet und die Nummernschilder entfernt.
Somit fällt weder Steuer noch Versicherung an. Es ist ratsam einen Garagen-Stellplatz für diesen Zeitraum zu haben, da das Auto 1 Jahr lang unterschiedlichster Witterung ausgesetzt ist und sich Verschleiß dadurch beschleunigt.

Auf jeden Fall sollte man sich bei seiner Autoversicherung über die Möglichkeiten und den verlustfreien Zeitraum einer Stilllegung informieren.

2. Verkaufen

Das ist natürlich eine komfortable Möglichkeit, um nochmal ein wenig Geld für die Reise einzunehmen, allerdings etwas kurzsichtig, je nachdem wie es danach weitergeht.

Ein Vorteil ist, dass man sich nicht darum kümmern, wo das Auto für den Zeitraum der Abwesenheit untergestellt werden kann.

Achtung: Die Rechnung geht nur auf, wenn man danach nicht wieder auf ein Auto angewiesen ist!

3. Verleihen

Eventuell lässt sich jemand im Bekanntenkreis oder über bestimmte Plattformen finden, der bereit ist das Auto für den Abwesenheitszeitraum in seine Obhut zu nehmen.

Mit der Versicherung muss geklärt werden, dass diese Person berechtigt ist das Auto zu fahren.

Mit der Person kann vereinbart werden , dass die Steuer- und Versicherungskosten anteilig übernommen werden.

 

 

Impfungen? 

Impfen

Sehr oft kam die Frage: „Was müsst ihr denn bezüglich eurer Gesundheit und zur Vorsorge unternehmen?“

Nachdem wir uns zunächst im Internet und über die Seite des „Auswärtigen Amtes“ (www.auswaertiges-amt.de/ ) informiert haben, folgte ein Besuch beim Hausarzt, mit anschließender Überweisung zum Tropenarzt.

Einige Impfungen benötigen viel Vorlaufzeit, daher ist es ratsam direkt damit anzufangen, sobald euer Entschluss und die Route feststeht. Denn je nach Reiseziel- und Dauer unterscheiden sich die angeratenen Impfungen.

Die offiziellen Vorschriften und Einreisebedingungen bezüglich der vorgeschriebenen Impfungen ändern sich ständig. Daher empfiehlt es sich, auf der Seite des „Auswärtigen Amtes“ immer die aktuellen Bestimmungen einzusehen.

Zu unserem Glück befindet sich das Tropeninstitut direkt an unserem Wohnort in Frankfurt. Ebenso bietet z.B. „Globetrotter“ ausführliche Beratungen, sowie Impfungen an. Das kann ebenfalls sehr hilfreich sein.

Wie wir schnell festgestellt haben, können die Kosten in die Hunderte gehen, daher sollte man sich bei seiner Krankenkasse zwecks Kostenübernahme informieren. Manche Krankenkassen bieten Bonusprogramme (KKH) an, bei denen eine rückwirkende Erstattung eines Teilbetrages möglich ist.

Nach einigen Gesprächen haben wir uns dann letztlich für folgende Impfungen entschieden:
Hepatitis A+B, Gelbfieber (da Einreisevoraussetzung für einige Länder), Typhus, Pneumokokken, Tetanus, Diphtherie, MMR, Pertussis und Polio.

Wir haben uns gegen Tollwut-Impfung und Malaria-Prophylaxe entschieden. Tollwut war uns schlichtweg zu teuer und die Wahrscheinlichkeit daran zu erkranken zu gering. Bei Malaria sollte man sowieso bei den ersten Anzeichen einen Arzt aufsuchen, um feststellen zu lassen, ob es sich wirklich um die vermutete Krankheit handelt. Denn Fieber alleine macht noch kein Malaria und von einer Eigentherapie ist dringend abzuraten. Sollte dann tatsächlich Malaria festgestellt werden, so werden sowieso die Medikamente verabreicht, die man ansonsten vorab mit einer großen Belastung für den Körper einnehmen müsste. Jeder Körper reagiert darauf anders und es gibt eine Menge Nebenwirkungen.

Die Entscheidung, welche Impfungen man über seinen Körper ergehen lassen will, muss jeder für sich selbst anhand der geplanten Reiseroute und aufgrund der Beratung beim Haus- und Tropenarzt entscheiden!

 


 

Achtung:
Alle Inhalte dieser Seite sollen als Hinweise und Denkanstöße dienen und ersetzen keinesfalls die individuelle Recherche oder Beratung durch Rechtsanwälte oder Behörden! Es gilt zu beachten, dass sich im Sozialversicherungsrecht schnell und oft die Rechtslage ändern kann.